Familienentlastenden Dienst (FED) über die „Hilfe zur Pflege“ finanzieren

Gerade Familien mit einem Kind mit Behinderung(en) benötigen oft Unterstützung in den verschiedenen Lebensphasen. Eltern und Geschwister brauchen auch Zeit für sich, z.B. um zur Ruhe zu kommen, Kraft zu tanken oder etwas für die Geschwister zu tun. Dafür gibt es Familienentlastende oder Familienunterstützende Dienste. Die Mitarbeiter*innen der Dienste unterstützen Menschen mit Behinderung und deren Familien. Sie kommen nach Hause oder kümmern sich um das behinderte Familienmitglied außer Haus. Grundsätzlich ist es möglich den FED über die Hilfe zur Pflege zusätzlich zum Pflegegeld bewilligt zu bekommen.

Die Pflegeversicherung ist keine Vollkaskoversicherung, die sämtliche Kosten deckt. Sie soll einerseits die Pflegebedürftigen unterstützen, ihre Pflege im häuslichen Umfeld zu sichern. Ebenso soll die Bereitschaft der pflegenden Angehörigen erhöht und anerkannt werden, das Familienmitglied zu pflegen. Daneben dient es auch der Entlastung der pflegenden Angehörigen.

Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, kann nicht jeder weitere Pflegeleistungen aus eigenen Mitteln dazu einkaufen. Sofern Ihnen diese finanzielle Möglichkeit fehlt, können Sie einen (Sozialhilfe-) Antrag zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich bei jeder Kommune stellen.

Informationen zum Angebot der Stadt Köln möchten wir Ihnen hier beispielhaft vorstellen:

Anspruchsberechtigt:

  • Alleinerziehende mit mindestens einem pflegebedürftigen Kind ab Pflegegrad 2 und/oder herausforderndem Kind bis zum 27. Lebensjahr (im Ausnahmefall auch noch länger) in einem Umfang von bis zu 48 Stunden im Quartal.
  • Ab dem Pflegegrad 4 sind es 60 Stunden im Quartal.
  • Bei einem Elternpaar bis zu 48 Stunden im Quartal auch in den höheren Pflegegraden, bei zwei Kindern wieder 60 Stunden
  • Auch Eltern mit einer Behinderung, die ein pflegebedürftiges und/oder herausforderndes Kind haben, besitzen einen Anspruch auf 48 oder 60 Stunden.

Form der Leistung:

  • Die Stunden werden über einen selbstbeschafften Dienst geleistet.
  • Wenn Sie jemanden haben, der/die diese Stunden leisten möchte, können Sie hierzu auch  das persönliche Budget nutzen.

Antrag:

Beachten Sie bitte, dass es sich um einen Sozialhilfeantrag handelt. Stellen Sie, wenn Sie unsicher sind, auf jeden Fall den Antrag.

Geltungsbereich:

Die Regelungen des § 63 SGB XII gelten bundesweit, die Ausgestaltung vor Ort kann jedoch unterschiedlich sein.

Kontakt: Wir beraten Sie gerne persönlich. Vereinbaren Sie mit uns einen Beratungstermin unter der
Telefonnummer 0221 29 43 84 98 oder per Mail unter beratungmittendrin-koeln.de


Weiterführende Informationen/Links:

Familienratgeber

Betanet

Bundesministerium für Gesundheit

Verbraucherzentrale

 

 

 

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